Als Unternehmer stehst du oft vor der Frage, wie du geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) steuerlich optimal abschreibst. Die korrekte Behandlung dieser Vermögenswerte ist entscheidend, um deine Steuerlast zu minimieren und deine Buchhaltung sauber zu halten. Hier erfährst du, was du dabei unbedingt beachten solltest, um Fehler zu vermeiden und die geltenden Vorschriften einzuhalten.
Was genau sind geringwertige Wirtschaftsgüter?
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche, abnutzbare Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Wertgrenze nicht überschreiten. Diese Grenze wird regelmäßig vom Gesetzgeber angepasst und ist entscheidend für die Wahl der Abschreibungsmethode. Die korrekte Identifizierung und Zuordnung dieser Güter ist der erste Schritt zu einer steuerlich vorteilhaften Behandlung.
Bewegliche Wirtschaftsgüter
Voraussetzung ist, dass es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt. Das bedeutet, es ist physisch vorhanden und kann von einem Ort zum anderen bewegt werden, ohne an Wert zu verlieren oder seine Funktion zu beeinträchtigen. Dazu zählen beispielsweise Büromöbel, Computer, Werkzeuge oder Maschinen. Unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Gebäude fallen nicht unter diese Kategorie.
Abnutzbarkeit
Das Wirtschaftsgut muss abnutzbar sein. Das bedeutet, dass sein Wert im Laufe der Zeit durch Gebrauch, Zeitablauf oder technischen Fortschritt sinkt. Verbrauchsgegenstände, die typischerweise innerhalb eines Jahres verbraucht werden (z.B. Büromaterial), sind zwar beweglich, aber nicht immer als GWG im Sinne der Abschreibung zu behandeln, es sei denn, sie werden als GWG aktiviert. Langlebige Güter, die du langfristig in deinem Unternehmen nutzt, sind dagegen typische Kandidaten.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Die Wertgrenze für GWG bezieht sich auf die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Hierzu zählen nicht nur der reine Kaufpreis, sondern auch alle Nebenkosten, die notwendig sind, um das Wirtschaftsgut in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu gehören beispielsweise Versandkosten, Montagekosten oder Umsatzsteuer, sofern diese nicht als Vorsteuer abziehbar ist.
Die Abschreibungsgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
Die steuerlichen Regelungen bezüglich der GWG-Grenzen wurden in den letzten Jahren mehrfach angepasst, um den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Es ist essenziell, die aktuell gültigen Beträge zu kennen und anzuwenden.
Aktuelle Wertgrenzen und ihre Bedeutung
Seit dem Steuerjahr 2018 gibt es vereinfachte Regelungen, die Unternehmen mehr Flexibilität bei der Abschreibung von GWG bieten. Die genauen Beträge sind im Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. in der entsprechenden Verordnung geregelt.
- GWG bis 800 € netto: Hier besteht die Wahlmöglichkeit, das Wirtschaftsgut sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig abzuschreiben. Dies ist oft die vorteilhafteste Methode, da sie sofort zu einer Steuerersparnis führt. Alternativ kann auch eine Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erfolgen.
- GWG zwischen 800,01 € und 1.000 € netto (Sofortabschreibung): Für diesen Bereich gibt es ebenfalls die Option der Sofortabschreibung. Diese Regelung bietet eine erhebliche Erleichterung gegenüber früheren Gesetzen.
- GWG über 1.000 € netto: Wirtschaftsgüter, die diese Grenze überschreiten, sind in der Regel nicht mehr als GWG im engeren Sinne zu behandeln und müssen über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genannten Grenzen sich auf die Nettokosten beziehen, sofern du die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kannst. Andernfalls sind die Bruttokosten maßgeblich.
Abschreibungsmethoden für geringwertige Wirtschaftsgüter
Abhängig von der Wertgrenze des GWG stehen dir verschiedene Abschreibungsmethoden zur Verfügung. Die Wahl der richtigen Methode kann deine Liquidität und deinen Gewinn beeinflussen.
Sofortabschreibung (Poolabschreibung)
Für GWG bis zu einem Wert von 800 € (netto) kannst du die sogenannte Sofortabschreibung wählen. Das bedeutet, du kannst die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Inbetriebnahme gewinnmindernd geltend machen. Dies ist besonders attraktiv, da es sofort zu einer höheren Liquidität führt.
Sammelpostenabschreibung
Eine weitere Möglichkeit für GWG bis zu 1.000 € (netto) ist die sogenannte Sammelpostenabschreibung. Hierbei werden alle im Wirtschaftsjahr angeschafften GWG mit Anschaffungskosten zwischen 250 € und 1.000 € in einem Sammelposten zusammengefasst. Dieser Sammelposten wird dann über fünf Jahre linear abgeschrieben. Dies kann sinnvoll sein, wenn du viele kleinere Anschaffungen tätigst und die Sofortabschreibung für einzelne Posten nicht immer gewünscht ist oder du eine gleichmäßigere Verteilung der Aufwendungen über mehrere Jahre bevorzugst.
Lineare Abschreibung
Für Wirtschaftsgüter, die die GWG-Grenzen überschreiten, ist die lineare Abschreibung die Standardmethode. Dabei wird die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Die Nutzungsdauer wird anhand amtlicher AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) ermittelt.
Praktische Tipps für die Buchführung von GWG
Die korrekte Erfassung und Dokumentation von GWG in deiner Buchhaltung ist unerlässlich, um steuerliche Risiken zu vermeiden und den Überblick zu behalten.
Dokumentation der Anschaffungskosten
Hebe alle Rechnungen und Belege sorgfältig auf, die die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines GWG belegen. Dies ist nicht nur für steuerliche Zwecke wichtig, sondern auch für interne Kontrollen und bei eventuellen Nachfragen des Finanzamtes.
Führung eines Anlagenverzeichnisses
Auch wenn du dich für die Sofortabschreibung entscheidest, ist die Führung eines Anlagenverzeichnisses ratsam. Hier dokumentierst du alle angeschafften Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungsdatum, die Kosten, die gewählte Abschreibungsmethode und das Abschreibungsjahr. Dies gibt dir einen klaren Überblick über deine Vermögenswerte.
Zeitpunkt der Inbetriebnahme
Die Abschreibung beginnt in der Regel mit dem Zeitpunkt der betriebsbereiten Inbetriebnahme des Wirtschaftsguts. Achte darauf, dass du diesen Zeitpunkt korrekt ermittelst, da er den Beginn des Abschreibungszeitraums bestimmt.
Verbundene Anschaffungen
Bei mehreren zusammengehörigen Wirtschaftsgütern, die nur gemeinsam nutzbar sind (z.B. eine Maschine mit Zubehör), sind die Kosten als Einheit zu betrachten. Übersteigen die Gesamtkosten die GWG-Grenze, können die einzelnen Teile nicht gesondert als GWG behandelt werden.

Beispiele für die Anwendung der Regeln
Stellen wir uns vor, du kaufst einen Bürostuhl für 750 € netto. Da dieser unter der Grenze von 800 € liegt, kannst du ihn sofort im Anschaffungsjahr voll abschreiben. Kauft du jedoch einen Computer für 900 € netto, der über der 800 €-Grenze liegt, aber unter 1.000 €, kannst du ihn entweder sofort abschreiben oder als Sammelposten behandeln und über fünf Jahre abschreiben. Ein Laptop für 1.500 € netto muss linear über seine Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Zusammenfassende Übersicht zu Geringwertigen Wirtschaftsgütern
| Kategorie | Beschreibung | Relevante Vorschriften | Vorteile der korrekten Behandlung |
|---|---|---|---|
| Definition | Bewegliche, abnutzbare Anlagegüter unterhalb bestimmter Wertgrenzen. | EStG, AfA-Tabellen | Steuerliche Optimierung, klare Buchführung |
| Wertgrenzen | Aktuell 800 € netto für Sofortabschreibung, 1.000 € netto für Sammelposten. | § 6 Abs. 2 EStG, ggf. Sonderregelungen | Maximale Steuersenkung im Anschaffungsjahr |
| Abschreibungsmethoden | Sofortabschreibung, Sammelpostenabschreibung, lineare Abschreibung. | Wahlrecht des Unternehmers | Flexibilität bei der Steuergestaltung |
| Dokumentation | Rechnungen, Belege, Anlagenverzeichnis. | GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) | Nachweisbarkeit, Vermeidung von Haftungsrisiken |
FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Geringwertige Wirtschaftsgüter abschreiben: Was Unternehmen beachten sollten
Was ist die genaue Obergrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgeschrieben werden können?
Seit dem Steuerjahr 2018 können bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu einem Nettowert von 800 Euro im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dies wird als Sofortabschreibung bezeichnet.
Was passiert, wenn die Anschaffungskosten zwischen 800,01 € und 1.000 € netto liegen?
Für Wirtschaftsgüter in diesem Preisbereich hast du zwei Möglichkeiten: Du kannst sie entweder im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort und vollständig abschreiben (Sofortabschreibung) oder sie in einen sogenannten Sammelposten einstellen. Der Sammelposten wird dann über einen Zeitraum von fünf Jahren linear abgeschrieben. Die Entscheidung hängt von deiner individuellen steuerlichen und planerischen Situation ab.
Muss ich die Umsatzsteuer bei der Ermittlung der GWG-Grenze berücksichtigen?
Nein, die genannten Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter beziehen sich in der Regel auf die Nettokosten. Das bedeutet, wenn du die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kannst, ist sie für die Ermittlung der GWG-Grenze nicht relevant. Sind die Kosten netto unterhalb der Grenze, kannst du die Sofortabschreibung in Anspruch nehmen, auch wenn der Bruttobetrag höher ist.
Wie lange muss ich die Aufzeichnungen über GWG aufbewahren?
Die Aufbewahrungsfristen für steuerrelevante Unterlagen, wozu auch die Dokumentation von Wirtschaftsgütern gehört, betragen in Deutschland in der Regel zehn Jahre. Dies gilt auch für Rechnungen, Belege und das Anlagenverzeichnis.
Kann ich auch immaterielle Vermögensgegenstände als GWG behandeln?
Nein, die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter gelten grundsätzlich nur für bewegliche, abnutzbare Sachanlagen. Immaterielle Vermögensgegenstände wie Software oder Lizenzen unterliegen eigenen Regeln für die Abschreibung und sind in der Regel nicht als GWG im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG zu behandeln, auch wenn sie unterhalb bestimmter Wertgrenzen liegen.
Was versteht man unter „betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer“ bei der linearen Abschreibung?
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gibt an, wie lange ein Wirtschaftsgut nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens voraussichtlich im Betrieb eingesetzt werden kann, bevor es verbraucht ist oder seine Funktion verliert. Diese Dauer wird üblicherweise anhand von amtlichen AfA-Tabellen ermittelt, die branchenspezifische Werte für verschiedene Arten von Anlagegütern enthalten.
Gibt es Besonderheiten bei der Abschreibung von Computern und Software?
Computer als technische Geräte gelten als abnutzbare Sachanlagen und können je nach Anschaffungskosten als GWG sofort oder über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (oft pauschal 3 Jahre) abgeschrieben werden. Software kann ebenfalls als GWG behandelt werden, wenn sie den Kriterien entspricht. Bei selbst erstellter Software oder eigenständig nutzbarer Software gelten jedoch oft andere Regeln.